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Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
Der Im Jahre 1975 gegründete Verein trägt den
Namen: Heimatverein Ottmarsbocholt e.V.
Er hat seinen Sitz in 48308 Senden-Ottmarsbocholt. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Lüdinghausen eingetragen. |
§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins |
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege und der
Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich
Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und
Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues
sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit
Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für
sie in der Bevölkerung des Arbeitsgebietes des Vereins auf allen
dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und
gefördert werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche
Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung
eines Archivs, Herausgabe einer Zeitschrift mit einem Inhalt,
der dem Satzungszweck entspricht, Anlage und Betreuung von
Wanderwegen und Biotopen, Zusammenkünfte, in denen Brauchtum,
Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen
und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom
Verein verfolgten Zwecke lenken, Zusammenarbeit mit dem
Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, und
dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen,
Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke verfolgen.
Das Arbeitsgebiet des Vereins umfaßt das Gebiet von
Ottmarsbocholt und Venne sowie seine dazugehörende Umgebung. |
§ 3
Gemeinnützigkeit |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Senden
zugunsten des Ortsteils Ottmarsbocholt, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung
im Arbeitsgebiet des Vereines zu verwenden hat. |
§ 4
Mitgliedschaft |
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können
Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind
sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts
sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die
Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über
den der Vorstand entscheidet.
Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient
gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß
der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt kann
nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres
mitzuteilen.
Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen,
können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluß erfolgt
durch Beschluß des Vorstandes. Gegen den Ausschluß kann
innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich
Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. |
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
Die Mitglieder haben das Recht, an den
Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort
ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in
Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben
Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie
als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten
vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, daß der Verein
sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des
Vereinszwecks unterstützt. Durch die Mitgliedschaft wird
kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach
Kräften zu unterstützen und bis zum. 30.6. eines jeden Jahres
seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 6
Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind: die
Mitgliederversammlung
der Vorstand.
der Beirat |
§ 7
Mitgliederversammlung |
Mitgliederversammlungen sind entweder
ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet wenigstens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit
im ersten Vierteljahr. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes statt
oder wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich
beantragt werden. Mitgliederversammlungen werden vom
Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem
Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein
Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten,
tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
Die schriftlichen Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen
mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage
vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied
schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte
Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige
Beschlußfassung über solche Anträge finden statt, wenn zuvor
ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom
Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung
festzustellen.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme, Vertretung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Kassenberichtes
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlußfassung über
Anträge,
Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluß eines
Mitgliedes,
Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Vor jeder
ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch
zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand und Beirat nicht
angehören dürfen. |
§ 8
Vorstand |
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem stellvertretenden Schriftführer
dem Kassierer
dem stellvertretenden Kassierer Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt;
Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von
der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes
Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt
ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers,
längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen.
Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem
Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte
erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens
3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung
anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Vertretung der
Vorstandsmitglieder ist unzulässig. Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende und zwar jeder für sich allein. Der Vorstand
leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere
beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluß eines
Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall. |
§ 9
Beirat |
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der
Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Schriftführer des Vereins sowie höchstens 10 weiteren
Personen. Die Mitglieder des Beirats werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der
Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zu Sitzungen
einberufen. Er soll zweimal im Jahr zusammentreten, auf jeden
Fall vor der Jahreshauptversammlung. |
§ 10
Ausschüsse |
Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner
besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse
gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand nach
Anhörung des Beirates berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der
Erledigung der ihnen gestellten Aufgaben. Die Ausschüsse
wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der
Ausschüsse gilt § 8 Ziff. 3 entsprechend. |
§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit |
Jede Tätigkeit für den Verein ist
ehrenamtlich. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der
nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins
gemacht haben, gewährt werden. |
§ 12
Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlußfassungen und
Sitzungsniederschriften |
Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind
beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste
Vorstandsmitglied die Leitung. Abstimmungen bei Wahlen und
über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte
der anwesenden Mitglieder auf Antrag eine geheime Zettelwahl
verlangt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht die Satzung etwas anderes
bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei
Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist
ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse,
das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte
enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei einer
Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes
Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter
und Protokollführer zu unterzeichnen. |
§ 13
Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Der Beschluß ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger
sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der
Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der zuständigen
politischen Gemeinde mitgeteilt werden. |
§ 14
Inkrafttreten
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Diese Satzung ist am 27. April 2001 von der
Mitgliederversammlung beschlossen worden. Mit dem Tage der
Eintragung in das Vereinsregister ist die bisherige Satzung
außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten. |
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